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Steuerbefreiung von Trinkgeldern nach § 3 Nr. 51 EStG
Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Während früher um die etwaige steuerrechtliche Erfassung von Trinkgeldern ein langer Streit tobte, stellt mittlerweile § 3 Nr. 51 EStG derartige Zuwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Arbeitnehmerbereich seit 2002 (vgl. Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom , BGBl. 2002 I S. 3111) grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei, soweit sie „von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Die Anwendung der Befreiung auf von Notaren an eine Assessorin zusätzlich für deren Vertretungstätigkeit zugewendete Beträge lehnte der BFH aktuell allerdings ab.
Erhalt zusätzlicher, freiwillig gewährter Geldbeträge
Die verheiratete Klägerin war im Streitjahr 2009 in Mecklenburg-Vorpommern als Notarassessorin tätig und übernahm dabei die Vertretung verschiedener Notare. Neben dem von den Vertretenen dafür an die Ländernotarkasse zu entrichtenden Entgelt wandten jeweiligen Notare der Steuerpflichtigen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.000 € zu, ohne dass ein diesbezüglicher Anspruch der Vertreterin bestand. Im Zuge ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 deklari...