Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer
1. Aufl.
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VI. Gestaltungsmöglichkeiten bei Unternehmerzusagen
1. Grundsätzliches
Finden die Schutzbestimmungen des BetrAVG auf die zu beurteilende unmittelbare Versorgungszusage keine Anwendung, so gilt grundsätzlich die zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit. Die Parteien verfügen somit über die Möglichkeit, die Bedingungen des Versorgungsverhältnisses frei zu gestalten.
Im Bereich der Geschäftsführerversorgung gilt es jedoch in besonderem Maße die Regelungen des Steuerrechts zu berücksichtigen. Das Steuerrecht lehnt sich in seinen Bestimmungen zur Anerkennung von betrieblichen Versorgungszusagen grundsätzlich an das Betriebsrentenrecht an. Teilweise fasst es die rechtlichen Rahmenbedingungen sogar noch enger.
Da die steuerrechtliche Anerkennung der unmittelbaren Versorgungszusage unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von elementarer Bedeutung ist, kommt es in der Praxis dazu, dass der grundsätzlich bestehenden zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit durch die steuerrechtlichen Vorgaben erhebliche Grenzen gesetzt werden.
Grundsätzlich wird empfohlen, bei vertraglichen Gestaltungen von Versorgungszusagen zugunsten von GmbH-Geschäftsführern, die nicht dem Geltungsbereich des BetrAVG unterliegen, auf eine dis...