Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer
1. Aufl.
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V. Rechtsfolgen und Gestaltungsbeschränkungen bei Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
1. Rechtsfolgen und Gestaltungsbeschränkungen
Ist der sachliche Anwendungsbereich des BetrAVG eröffnet und führt die betriebsrentenrechtliche Statusfeststellung zu dem Ergebnis, dass die dem GmbH-Geschäftsführer erteilte unmittelbare Versorgungszusage auch in den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fällt, so sind sämtliche relevanten Regelungen des BetrAVG (siehe hierzu Tz. III.) zwingend auf die Versorgungszusage anzuwenden.
Im Falle der zwingenden Anwendung des BetrAVG auf die Versorgungszusage gilt generell, dass von den Regelungen des BetrAVG nur dann abgewichen werden darf, wenn dies zugunsten des Arbeitnehmers geschieht (siehe hierzu Tz. III.).
In der Praxis führt dies dazu, dass insbesondere die Bestimmungen des BetrAVG zur Abfindung, zur Übertragung und zur Rentenanpassung zu beachten sind.
Die rechtlichen Auswirkungen, die dies auf die unmittelbare Versorgungszusage entfaltet, werden im Folgenden dargestellt:
a) Zusageformen
Sind die Regelungen des BetrAVG zwingend anzuwenden, so kommen als Zusageform für eine Direktzusage an einen GmbH-Geschäftsführer nur die Leistungszusage und die Beitragsorientierte Leistungszusage in Frage.
Au...