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Insolvenzrecht | Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wird, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nicht nur die Auflösung der Gesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen anordnet, sondern ausdrücklich die Möglichkeit der Fortsetzung vorsieht, wenn das Verfahren auf Antrag der Gesellschaft eingestellt (§§ 212, 213 InsO) oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, welcher den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Die Gesellschaft kann i...