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Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG

Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-79651-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66211-9

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Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG (1. Auflage)

15. Was ist bei grenzüberschreitenden Bauleistungen zu beachten?

Wird eine Bauleistung von einem ausländischen Unternehmer bezogen, geht die Steuerschuldnerschaft nach der allgemeinen Regelung über (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, ggf. Abs. 1 S. 27UStG). Da die allgemeine Regelung dem Verfahren für Bauleistungen vorgeht, bleibt es beim grenzüberschreitenden Bezug von Bauleistungen ohne Bedeutung, ob der Empfänger selbst Bauleister ist. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt zwingend zur Anwendung, sofern der ausländische Unternehmer in Deutschland über keinen Sitz oder ähnliches verfügt.

Beispiel

Unternehmer U bezieht eine Bauleistung vom in Spanien ansässigen Unternehmer ESU für 1.000 € netto. Sofern keine besondere Ortsbestimmung greift, richtet sich der Leistungsort nach der Grundregel (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Leistung ist am Empfängerort des U in Deutschland zu besteuern. Da ESU in einem anderen EU-Staat als in Deutschland ansässig ist, schuldet nicht ESU, sondern U die deutsche Umsatzsteuer von 190 € (§ 13b Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UStG). Auf die Bauleistereigenschaft von U kommt es nicht an.

Wird eine Bauleistung von Deutschland ins Ausland erbracht, ist diese hier grundsätzlich nicht steuerbar. Ob im Ausland das Reverse-Charge...