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Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers als abzugsfähige Werbungskosten
Das FG Münster hatte zu entscheiden, ob Kosten für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels als Werbungskosten anzuerkennen sind. Der Kläger wechselte aus einer leitenden Arbeitnehmerstellung eines Industrieunternehmens zu einer Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule. Aus diesem Anlass lud er ausschließlich Personen aus seinem beruflichen Umfeld zu einer Abschiedsfeier, die an einem Werktag ab 18 Uhr stattfand, in ein Hotel-Restaurant ein. Der Kläger stellte dort Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung. Für die Abwicklung des Anmeldeverfahrens nahm er Personal des Arbeitgebers in Anspruch. Bei rund 100 Teilnehmern beliefen sich die Kosten auf insgesamt ca. 5.000 €.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung, da es sich bei den Kosten um nichtabzugsfähige Repräsentationskosten handele. Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wertete es als ein auch besonderes privates Ereignis. Es folgerte aus den Umständen, dass der Kläger als Gastgeber aufgetreten sei, die Planung und den Ablauf der Feier sowie die Räumlichkeit und die Höhe der Bewirtungskosten bestimmt habe, eine private Mitveranlassung.
Der Kläger sah die Ausrichtun...