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USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 20

Preisabrede

Matthias Trinks

Die Umsatzsteuer ist in der Praxis nur selten Gegenstand von Preisverhandlungen. Muss eine steuerliche Neubewertung vorgenommen werden, z. B. aufgrund von Gesetzesänderungen oder Irrtümern bei der ursprünglichen Besteuerung, kann die Umsatzsteuer vor allem beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmern zum Problem werden.

Entgegen weit verbreiteter Überzeugung gilt auch zwischen Unternehmern grundsätzlich eine Bruttopreisabrede (). Der vereinbarte Preis schließt die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

Eine Nettopreisabrede ist hingegen beweispflichtig.

Maßgeblich für die Besteuerung ist stets die Rechtslage im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Liegt zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung eine Gesetzänderung, bestimmten sich Ausgleichsansprüche bei langfristigen Verträgen (mindestens vier Monate vor Gesetzesänderung) nach § 29 UStG. In den anderen Fällen ist allein die Auslegung der Preisabrede entscheidend. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollten daher stets explizite Steuerklauseln vereinbart werden.

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