BSG Beschluss v. - B 1 KR 37/15 B

Instanzenzug: S 8 KR 336/10

Gründe:

I

1Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer Mammareduktionsplastik (MRP) als Sachleistung bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, für das Vorliegen einer Funktionsstörung der Brüste bestehe kein Anhaltspunkt. Auch eine Entstellung liege nicht vor. Ebenso wenig bestehe ein Zusammenhang zwischen den orthopädischen Beschwerden und der Brustgröße. Im Übrigen seien die konservativen Behandlungsmaßnahmen zur (erfolgreichen) Behandlung der orthopädische Beschwerden nicht ausgeschöpft (Urteil vom ).

2Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

41. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.

5Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zB - RdNr 5 mwN; - Juris RdNr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu - Juris RdNr 5; - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; - Juris RdNr 9 mwN; - RdNr 8).

6Die Klägerin trägt zwar vor, dass sie in der Berufungsbegründung einen Beweisantrag gestellt habe. Sie legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass sie den Beweisantrag zumindest hilfsweise in der mündlichen Verhandlung am gestellt und aufrechterhalten hat. Diese Voraussetzung ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht erfüllt, wenn sie im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur noch einen Sachantrag gestellt und den Beweisantrag auch nicht hilfsweise - und sei es durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt haben. Nur ausdrücklich gestellten, wiederholten oder in Bezug genommenen Beweisanträgen kommt die insoweit maßgebliche Warnfunktion zu. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, trägt die Klägerin nicht vor. Sie behauptet lediglich, den Beweisantrag aufrechterhalten zu haben, ohne die konkreten Umstände hierzu darzulegen.

72. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

83. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
ZAAAE-96645