BSG Beschluss v. - B 3 KR 31/15 B

Instanzenzug: S 18 KR 713/09

Gründe:

I

1Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Weiterzahlung von Krankengeld für die Zeit vom 5.1. bis zum . In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen das am zugestellt worden ist, hat der Kläger am durch seine früheren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum verlängert worden. Am haben die früheren Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Trotz Hinweises der Berichterstatterin vom , dass die Beauftragung eines anderen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten anheimgestellt werde, hat sich bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weder ein anderer Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt noch ist die Beschwerde begründet worden. Am hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und am um die Beiordnung von Rechtsanwältin S., gebeten. Die Erklärung des Klägers vom über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am eingegangen. Zugleich hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 SGG) beantragt.

II

21. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH konnte nicht stattgegeben werden.

3a) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; ; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Das gilt für die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) und für die Frist zur Begründung der eingelegten Beschwerde (§ 160a Abs 2 SGG) gleichermaßen. Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die am endete und wegen der bereits erfolgten einmonatigen Verlängerung dieser Frist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) auch nicht mehr, wie vom Kläger beantragt (Schreiben vom ), um einen weiteren Monat verlängert werden konnte, zwar PKH beantragt, jedoch nicht die erforderliche Erklärung vorgelegt. Diese Erklärung ist erst am und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgereicht worden. Damit war der PKH-Antrag nicht formgerecht gestellt (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 969, 970).

4b) Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger es unverschuldet versäumt hat, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam insoweit nicht in Betracht. Nach § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat es fahrlässig versäumt, seinem PKH-Antrag vom die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Unabhängig davon sieht das Prozessrecht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich einer "Frist zur Vorlage der PKH-Erklärung" nicht vor (BSG SozR 4-1500 § 66 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 2a sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 73a RdNr 5f). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antrag auf PKH ausgefüllt beizufügen ist. Wenn es die früheren Bevollmächtigten des Klägers unterlassen haben sollten, den Kläger darauf im Zusammenhang mit der Niederlegung des Mandates am hinzuweisen, soweit dazu Anlass bestanden hat, müsste sich der Kläger dieses Versäumnis nach § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO zurechnen lassen. Im Übrigen hat der Kläger fast einen Monat zwischen der Niederlegung des Mandats durch Frau Rechtsanwältin H. und der Beantragung von PKH beim BSG verstreichen lassen und damit dazu beigetragen, dass fehlende Unterlagen zum formgerechten PKH-Antrag nicht mehr vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am vorgelegt werden konnten.

5c) Im Übrigen gibt der Fall Anlass zu dem Hinweis, dass selbst bei formgerechter Beantragung der PKH am eine positive Entscheidung nicht in Betracht gekommen wäre.

6Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG vor. Insbesondere bietet der Fall keinen Anhaltspunkt für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Entscheidung des LSG basiert auf der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den §§ 44 und 46 SGB V.

7Nach den Feststellungen des LSG, die nach § 163 SGG für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend sind, liegt bei der gebotenen summarischen Prüfung keiner der Ausnahmefälle - ua Versäumnisse der Krankenkasse - vor, in denen die Anwendung der §§ 44 und 46 SGB V in der 2009 geltenden Fassung zu korrigieren wäre (vgl zuletzt - RdNr 24). Dass die Regelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V über das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld (erst) am Tag nach der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vielen Versicherten nicht bekannt ist, hat die Rechtsprechung des BSG nicht in Frage gestellt. Auf die Änderung dieser Gesetzeslage durch das am vom Deutschen Bundestag beschlossene Versorgungsstärkungsgesetz (Art 1 Nr 15) hat bereits das LSG hingewiesen.

82. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.

9Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

103. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
FAAAE-96643