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Die zivilrechtliche Auftraggeberhaftung nach dem neuen MiLoG
Umfang und Einschränkungen durch Rechtsprechung und vertragliche Gestaltungen
Seit dem gilt nun das neue Mindestlohngesetz (MiLoG), und es hat in dieser kurzen Zeit bereits für viel Aufregung gesorgt. Da gesetzlich nur wenig geregelt ist, herrscht allseits Unsicherheit. Der Gesetzgeber hat sich verschiedene Sicherungsinstrumente einfallen lassen, um die Auszahlung des Mindestlohns an den Arbeitnehmer zu gewährleisten. So ist die Nichtzahlung des Mindestlohns bußgeld-, in Extremfällen sogar strafbewehrt. Selbiges gilt für den Verstoß gegen die Dokumentationspflichten (§ 17 i. V. mit § 21 MiLoG). „Last but not least“ haftet der Auftraggeber von Werk- und Dienstverträgen zivilrechtlich für die Gewährung des Mindestlohns gegenüber den Arbeitnehmern des Auftragnehmers und aller nachgeschalteten Nachunternehmer. Diese Haftung kann für den Auftraggeber, der zumeist keinerlei Einblick in die Betriebsabläufe des Auftragnehmers – geschweige denn in die der Nachunternehmer – hat, gravierende Folgen haben, denn er haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge ohne Einrede der Vorausklage. Die Voraussetzungen und Folgen der Auftraggeberhaftung im Einzelnen zeigt dieser Beitrag.