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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 64/13 EFG 2015 S. 1257 Nr. 15

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 Satz 9EStG § 3 Nr. 33EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5

Arbeitsverträge: Versteuerung von Zusatzleistungen – Kindergartenzuschuss, Tankkarte, Erholungsbeihilfe, Internetpauschale

Leitsatz

  1. In der Überlassung einer Tankkarte kann ein steuerfreier Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen.

  2. Eine Änderung eines Arbeitsvertrages dahingehend, dass der ArbN auf zukünftig entstehende Barlohnbestandteile zugunsten des Sachbezugs „Tankkarte“ verzichtet, beinhaltet eine grds. zulässige Umwandlung von Bar- zu Sachlohn.

  3. Die Pauschalversteuerung von Erholungsbeihilfen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG verlangt die Überprüfung seitens des ArbG, dass der ArbN diese als Erholungsbeihilfe gewährte Leistung tatsächlich zu diesem Zweck verwendet. Allein die Bestätigung des Stpfl. auf einem Vordruck, er habe die Erholungsbeihilfe für einen Jahresurlaub verwendet, reicht nicht aus.

  4. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige ArbG-Leistungen erbracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1429 Nr. 24
EFG 2015 S. 1257 Nr. 15
DAAAE-96301

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 18.02.2015 - 9 K 64/13

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