Die Entscheidung, ob ein ArbN Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt, oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung
handelt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.
Ein Dienstjubiläum stellt i.d.R. ein persönliches, durch die Privatsphäre des ArbN veranlasstes Ereignis dar, sodass die
damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen i.d.R. als durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst beurteilt werden.
Im öffentlichen Dienst kommt es nicht darauf an, welcher Berufsgruppe ein Jubilar angehört, weil in allen Fällen der Dienst
theoretisch die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren (25, 40 oder 50 Jahre) honoriert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 28/2015 S. 2045 RAAAE-96289
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 03.12.2014 - 4 K 28/14
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