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Thüringer FG Beschluss v. - 4 Ko 387/13 EFG 2015 S. 1026 Nr. 12

Gesetze: RVG § 55 Abs. 1RVG § 55 Abs. 5RVG § 58 Abs. 1RVG § 58 Abs. 2RVG § 15a Abs. 1 VV-RVG Teil 3 Vorbemerk. 3 Abs. 4 S. 1

Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG bei nur teilweiser PKH-Bewilligung, Obsiegen des Klägers im Klageverfahren im Umfang der PKH-Bewilligung und nach bereits erfolgter Kostenfestsetzung

Leitsatz

1. Hat das FG nur teilweise Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren bewilligt, obsiegt der Kläger im Klageverfahren in genau dem Umfang, in dem ihm PKH bewilligt worden ist, hat der Kläger entsprechend der finanzgerichtlichen Kostenentscheidung einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, aufgrund dessen ihm die entstandenen Kosten im Umfang seines Obsiegens erstattet worden sind, und stellt der Kläger nunmehr aufgrund der PKW-Bewilligung einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 55 RVG, so sind ungeachtet der Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG die im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO bereits erstatteten Kosten einschließlich der erstatteten Gebühren für das außergerichtliche Vorverfahren in voller Höhe auf die PKH-Vergütung anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren erst im Nachhinein beantragt und nach der Einreichung des Vergütungsfestsetzungsantrages bezahlt worden ist.

2. Ist nur teilweise für ein Klageverfahren PKH bewilligt worden, so sind bei der Ermittlung der nach § 55 RVG festzusetzenden Vergütung die Verfahrenskosten nicht insgesamt anhand des Gesamtstreitwerts des Klageverfahrens zu ermitteln und dann der Vergütungsbetrag entsprechend der Quote der Prozesskostenbewilligung an diesem Gesamtstreitwert zu errechnen, sondern es wird genau der Streitwert für den Teil des Klageverfahrens ermittelt, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Aus diesem speziell ermittelten (Teil)Streitwert wird dann der Erstattungsbetrag aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung anhand der prozesskostenrechtlichen und der Rechtsanwaltsgebührenregelungen ermittelt.

3. Es ist mit dem Zweck des § 58 Abs. 2 RVG als Tilgungsvorschrift nicht vereinbar, wenn ein Rechtsanwalt neben einer vorprozessual entstandenen und vom Mandanten beglichenen Geschäftsgebühr im Ergebnis aus Mitteln der der Staatskasse eine nur geringfügig oder gar ungekürzte Verfahrensgebühr und damit aus diesen beiden Gebühren einen höheren Gesamtbetrag erhält, als ihm nach § 15a Abs. 1 RVG zusteht (Anschluss an OVG Lüneburg v. , 13 OA 276/12). Dies gilt umso mehr, wenn bzw. soweit der erstattungspflichtige Prozessgegner diese Kosten aufgrund einer Kostenfestsetzung zahlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1026 Nr. 12
YAAAE-96278

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Thüringer FG, Beschluss v. 23.03.2015 - 4 Ko 387/13

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