Gesetze:
ZK Art. 104 Abs. 1 Buchst. a
ZK Art. 137
ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. f
ZK Art. 4 Nr. 21
ZK Art. 4 Nr. 22
ZK Art. 141
ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b
ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a
ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. b
ZKDV Art. 561 Abs. 2
ZKDV Art. 560
ZKDV Art. 859
UStG§ 13 Abs. 2
UStG § 21 Abs. 2
Einfuhrabgaben bei Einreise in das Unionsgebiet mit einem PKW
Abstellen des PKW während einer Flugreise in ein Land außerhalb der Union und Nutzung des Fahrzeugs während dieser Flusreise
durch eine befreundete Person für Privatfahrten
Leitsatz
1. In das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 4 Nr. 16 Buchst. f) ZK) können Waren übergeführt werden, die
nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf eingehen sollen, sondern nur zeitlich und nach vorübergehendem Gebrauch unverändert
wieder ausgeführt werden sollen. Dabei sind die Art der Ware, der Gebrauch und die Dauer für den Umfang der Begünstigung ausschlaggebend.
2. Reist eine in der Schweiz wohnende Person mit einem Luxusfahrzeug nach Deutschland ein, um von einem deutschen Flughafen
aus eine Urlaubsreise in einen Staat außerhalb der EU anzutreten, und stellt sie das Fahzeug während des Urlaubs bei einer
befreundeten Person unter, die mit dem Fahrzeug privat fahren darf, so entstehen gem. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK bzw. hinsichtlich
der Einfuhrumsatzsteuer gem. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK i. V. m. §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG Einfuhrabgaben, wenn die befreundete
Person tatsächlich das Fahrzeug für private Fahrten nutzt.
3. Mit dem einfachen Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft wurde die Zollanmeldung zur vorübergehenden
Verwendung nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) zweiter Anstrich i. V. m. Art. 232 Abs. 1 b) ZK-DVO konkludent beantragt; der Pkw
galt nach Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO als gestellt, die Anmeldung als angenommen, die Bewilligung durch das Nichttätigwerden der
Zollbehörden als erteilt sowie das Fahrzeug als überlassen.
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