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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 375/11 EFG 2015 S. 874 Nr. 11

Gesetze: AO § 64 Abs. 5, AEAO Nr. 34, AO § 64

Gewinnschätzung für Sammlung und Verwertung von Zahnaltgold gem. § 64 Abs. 5 AO

Leitsatz

1. Erzielt eine GmbH mit der Sammlung und Verwertung von Zahnaltgold unter Verwendung ihres Namens beauftragende gemeinnützige Körperschaft die Überschüsse aus der Sammlung des Zahnaltgoldes aus Arztpraxen nicht selbst, da sie zu keinem Zeitpunkt Besitz an dem Zahngold erlangt, nach dem die Scheideanstalten auf Rechnung der GmbH abrechnen, ist die Gewinnschätzungs-Regelung des § 64 Abs. 5 AO nicht anzuwenden.

2. Die Regelung des § 64 Abs. 5 AO verlangt, dass sämtliche Einnahmen aus der Verwertung des Altmaterials angegeben werden, um dann pauschaliert den brachenüblichen Reingewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Teilt die gemeinnützige Körperschaft dem FA jedoch lediglich ihren Netto-Anteil aus der Verkaufstätigkeit der GmbH mit, so dass nicht sicher gestellt ist, dass sämtliche Einnahmen der GmbH aus der Zahngoldsammlung angegeben sind, fehlt bereits die Bemessungsgrundlage für die Gewinnschätzung

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 167 Nr. 6
DStR 2016 S. 10 Nr. 17
DStRE 2016 S. 744 Nr. 12
EFG 2015 S. 874 Nr. 11
EAAAE-96276

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Thüringer FG, Urteil v. 26.02.2015 - 1 K 375/11

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