Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Fristenregelung des § 108 Abs. 3 BGB
Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablauf von Festsetzungsfristen
Leitsatz
1. Auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ist § 108 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, denn ein bereits gem. § 47 AO erloschener Anspruch
kann nicht wieder aufleben. Mithin endet die Festsetzungsfrist für den am Silvestertag, dem letzten Tag der Festsetzungsfrist,
einem Samstag zur Post gegebenen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
2. Die Vorschrift des § 108 BGB gilt grundsätzlich nur für sog. Handlungs- und Erklärungsfristen. Eine solche ausdrücklich
gesetzliche bestimmte Handlungsfrist beinhaltet § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG in der alten Fassung nicht jedoch die durch das
JStG 2008 eingefügte Gesetzesfassung.
3. Festsetzungsfristen fallen nicht unter die Fristen i. S. d. § 110 Abs. 1 AO und sind damit nicht wiedereinsetzungsfähig
(vgl. BFH-Rechtsprechung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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