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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 402/12

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO § 47, EStG § 25 Abs. 3, AO § 170 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 108 Abs. 3, AO § 110

Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Fristenregelung des § 108 Abs. 3 BGB

Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablauf von Festsetzungsfristen

Leitsatz

1. Auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ist § 108 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, denn ein bereits gem. § 47 AO erloschener Anspruch kann nicht wieder aufleben. Mithin endet die Festsetzungsfrist für den am Silvestertag, dem letzten Tag der Festsetzungsfrist, einem Samstag zur Post gegebenen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

2. Die Vorschrift des § 108 BGB gilt grundsätzlich nur für sog. Handlungs- und Erklärungsfristen. Eine solche ausdrücklich gesetzliche bestimmte Handlungsfrist beinhaltet § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG in der alten Fassung nicht jedoch die durch das JStG 2008 eingefügte Gesetzesfassung.

3. Festsetzungsfristen fallen nicht unter die Fristen i. S. d. § 110 Abs. 1 AO und sind damit nicht wiedereinsetzungsfähig (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 9
QAAAE-96272

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Thüringer FG, Urteil v. 17.12.2014 - 4 K 402/12

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