Einem regionalen Energieversorgungsunternehmen steht für eine aus bloßen Finanzierungszwecken zwischenzeitlich nicht in ihrem
Eigentum stehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, deren Errichtung sie zur dezentralen Versorgung von Letztverbrauchern einer
Siedlung mit Strom und Fernwärme initiiert hat, im Kalenderjahr 2005 eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
i. d. bis zum geltenden Fassung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG n. F.) als die Anlage betreiben lassendes Unternehmen
zu, wenn sich das Unternehmen der Projektgesellschaft, in deren Eigentum sich die Anlage zwischenzeitlich befindet, bedient,
um den Strom für ihre Vertragspartner (Letztverbraucher) herstellen zu lassen und die wirtschaftlichen Risiken überwiegend
trägt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 4 DStRE 2016 S. 374 Nr. 6 PAAAE-96268
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