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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 966/13 EFG 2015 S. 497 Nr. 6

Gesetze: InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 5

Verbleibensvoraussetzung bei Übergang der geförderten Wirtschaftsgüter von der anspruchsberechtigten GmbH auf das Einzelunternehmen eines ausscheidenden Gesellschafters (kein verbundenes Unternehmen)

Leitsatz

1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007 ist nicht gewahrt, wenn die geförderten Wirtschaftsgüter im maßgeblichen Zeitraum aus dem Vermögen der anspruchsberechtigten GmbH ausscheiden und auf ein Einzelgewerbe eines ausscheidenden Gesellschafters übergehen, welches nicht als verbundenes Unternehmern i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 angesehen werden kann.

2. Verbundene Unternehmen liegen nicht vor, wenn der Einzelunternehmer vor seinem Ausscheiden keine Mehrheitsbeteiligung an der anspruchsberechtigten GmbH innehatte.

3. Es ist geboten und zulässig, sich bei der Begriffsbestimmung des verbundenen Unternehmens i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2007 von der KMU-Definition nach der Empfehlung der EU-Kommission zu lösen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 3
DStRE 2016 S. 493 Nr. 8
DStZ 2015 S. 233 Nr. 7
EFG 2015 S. 497 Nr. 6
Ubg 2016 S. 296 Nr. 5
BAAAE-96264

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Thüringer FG, Urteil v. 15.07.2014 - 3 K 966/13

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