Verbringungspflichten für der zollamtlichen Überwachung unterliegende Luftfahrzeuge
Formelle Voraussetzungen eines Antrags auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang
Differenzierung zwischen Bewilligungs- und Durchführungsbefugnis
Fehlende Zuständigkeit von Abfertigungsbeamten für die Genehmigung der Befreiung vom Zollflugplatzzwang
keine Umsatzsteuerfreiheit nach § 8 Nr. 2 UStG für vorschriftswidrig verbrachtes Luftfahrzeug
Leitsatz
1. Ein Flugzeug, welches seinen zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware verloren hat und damit bei der Rückkehr in die
Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung unterliegt, kann gem. Art. 38 ZK i. V. m. § 2 Abs. 2 ZollVG in der BRD regelmäßig
nur auf einem Zollflugplatz landen. Die Befreiung von diesem Zollflugplatzzwang gem. § 2 Abs. 5 ZollVG i. V. m. § 3 Abs. 4,
§ 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV setzt gem. der BMF-Dienstanweisung v. III B 2 – Z 0613/09/10001:001
einen vorherigen schriftlichen Antrag beim HZA voraus.
2. Die Befreiung vom Zollflugplatzzwang in Form der Bewilligung ist eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts
zur Regelung des Einzelfalles mit Rechtswirkung für eine bestimmte Person und damit eine Entscheidung i. S. d. Art 4 Nr. 5
ZK bzw., soweit sie auf nationales Recht gestützt ist, ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO und Grundlage für eine sich etwaig
anschließende Abfertigung, bei der mündliche oder schriftliche Zollanmeldungen der Besatzung des Flugzeugs und etwaiger Passagiere
behandelt werden. Nur Letztere kann außerhalb der Dienstzeiten erfolgen.
3. Wird ein Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang sowohl mündlich und damit auch konkludent für zulässig erachtet, lässt
sich aus der Frage des Vorfeldmitarbeiters des Flugplatzes an Zollbeamte, die sich vor Ort aufhalten, um eine angemeldete
und außerhalb der Dienstzeiten des örtlich zuständigen Zollamtes landende Maschine abzufertigen, ob sie „die Maschine noch
mitmachen könnten” und aus der vom Lotsen per Funk übermittelten Antwort des Vorfeldmitarbeiters „ja hat er gesagt, machen
sie noch” nicht so verstehen, dass darin erstens ein konkludenter Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang und zweitens
dessen konkludente Bewilligung liegt, sondern, dass die Überlegungen der Beamten die Abfertigung bzw. ggf. die Kontrolle des
Flugzeugs und nicht die dem vorausgehende Befreiung vom Zollflugplatzzwang beinhalteten.
4. Im Rahmen der Zuständigkeit der Zollstellen i. S. v. Art. 60 ZK ist zwischen der ausschließlich beim HZA liegenden Bewilligungsbefugnis
und der sog. Abfertigungs- oder Durchführungsbefugnis, die von der überwachenden Zollstelle wahrgenommen wird, zu unterscheiden.
5. Der Rechtmäßigkeit der Einfuhrumsatzsteuerfestsetzung wegen vorschriftswidrigen Verbringens eines Flugzeugs stehen die
Vorschriften zur Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 4 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG nicht entgegen.
Die Steuerbefreiung der Umsätze für die Luftfahrt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG setzt u. a. die Lieferung eines Luftfahrzeugs
und damit die Übertragung der Verfügungsmacht über das Flugzeug voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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