Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil v. - 10 K 16/11
Gesetze: EStG § 62EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1EStG §65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gesetz über die Bewilligung von Familienleistungen in Polen Art. 4 Nr. 2
Kindergeld: Anspruch auf ausländische Familienleistungen – Prüfungspflicht der Familienkasse und des FG
Leitsatz
Für ein Kind, für das im Ausland Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar sind, zu zahlen sind oder entsprechend bei Antragstellung
zu zahlen wären, wird kein Kindergeld gezahlt.
Zur tatsächlichen Betreuung eines Kindes nach Art. 4 des Gesetzes über die Bewilligung von Familienleistungen in Polen.
Ist hinsichtlich eines bei den Großeltern in Polen wohnenden Kindes geklärt, dass die Eltern keinen Anspruch auf Familienleistungen
in Polen haben, müssen Familienkassen und FG in Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbständig überprüfen, ob die Großeltern Anspruch
auf Familienleistungen als rechtliche/tatsächliche Betreuer des Kindes haben.
Eine ausdrückliche Negativbescheinigung seitens der in Deutschland arbeitenden und Kindergeld beantragenden Kindesmutter
bedarf es nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-96252
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 09.06.2011 - 10 K 16/11
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