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Entstrickungsbesteuerung vor SEStEG verstößt nicht gegen Europarecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-95810 Bis zum Jahr 2008 galt für die Entstrickungsbesteuerung bei Einzelwirtschaftsgütern die finale Entnahmetheorie des BFH. Zur Milderung von Liquiditätsnachteilen war im Gegenzug verwaltungsseitig eine Stundungsregel zur ratierlichen Verteilung der stillen Reserven auf bis zu zehn Jahre vorgesehen. In der Rechtssache Verder LabTec hatte der EuGH über die Europarechtskonformität dieser Regelung zu entscheiden (Urteil vom - Rs. C-657/13 NWB YAAAE-91181). Unklar war, ob nicht möglicherweise eine gänzliche Stundung bis zur tatsächlichen Realisation ein geeigneteres milderes Mittel darstellen würde. Dem Urteil lag zwar ein Sachverhalt zur Rechtslage vor dem SEStEG zugrunde, jedoch lassen sich hieraus auch Rückschlüsse für die gegenwärtige Stundungsregel des § 4g EStG bei der Entstrickung von Einzelwirtschaftsgütern ziehen.
Ausführlicher Beitrag s. .
, Verder LabTec
Bezugnehmend auf seine bisherige Rechtsprechungslinie in Entstrickungsfällen erkannte der EuGH in der zwingenden Aufdeckung der stillen Reserven einen Liquiditätsnachteil und somit im Ergebnis eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Diese kann allerding...