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Einkommensteuer | Zum Anspruch auf Kindergeld beim Überschreiten des viermonatigen Übergangszeitraums
Nach dem beginnt die Übergangszeit gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG durch den BFH ist nachvollziehbar. Vollendet ein Kind während der Übergangszeit zwischen einer Ausbildung und der Ableistung des Wehrdienstes das 18. Lebensjahr, wird der Beginn der viermonatigen Übergangszeit nicht hinausgeschoben, so dass eine fünfmonatige Übergangszeit dem Anspruch auf Kindergeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres entgegensteht. Wird nämlich der Viermonatszeitraum überschritten, ist die gesamte Übergangszeit nicht als Berufsausbildung anzusehen (zuletzt , BStBl 2012 II S. 681, m. w. N.).