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NWB BB 8/2015 S. 229

Fehlerhafte Rechnung: Änderungen sofort beantragen

Wer von Geschäftspartnern eine fehlerhafte Rechnung erhält, sollte diese zur sofortigen Korrektur auffordern – nicht erst dann, wenn z. B. ein Betriebsprüfer auf den Missstand hinweist. Zum einen entsteht ein schlechter Eindruck und der Prüfer „gräbt“ u. U. noch tiefer. Zum anderen besteht das Risiko, dass der Rechnungsaussteller inzwischen insolvent ist. Ohne Korrektur riskiert man Vorsteuer- und ggf. Betriebsausgabenabzug.

Praxistipp

Will der Geschäftspartner die Rechnung nicht ändern, sollte man nur den Nettobetrag überweisen und ankündigen, dass man die Umsatzsteuer bei Vorlage der korrigierten Rechnung zahlt. Evtl. wird Skonto gezogen, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung der Steuer.

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