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Track 21 | Körperschaftsteuer: Angemessenheit einer Versorgungszusage bei Altersteilzeit
Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ist typisierend eine Überversorgung immer dann anzunehmen, wenn die zugesagten Pensionsleistungen – zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung – mehr als 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge betragen. Der BFH muss entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn die zunächst ausreichend hohen Aktivbezüge wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit später herabgesetzt werden.
Auch der zweite schwebende Prozess, den wir für Sie ausgewählt haben, betrifft die Körperschaftsteuer. Konkret geht es um die sog. Überversorgung bei Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer. Wir möchten Ihnen ein Rüttelurteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vorstellen. Rüttelurteil – so werden im Steuerdeutsch Entscheidungen bezeichnet, bei denen ein Finanzgericht an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes „rüttelt”.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist typisierend eine Überversorgung anzunehmen, wenn die betriebliche Versorgungsanwartschaft – zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung – 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüg...