BSG Beschluss v. - B 8 SO 43/15 B

Instanzenzug: S 16 SO 43/14

Gründe:

I

1Im Streit sind im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009. Auf einen Antrag der Klägerin (vom 24.8.2011) änderte der Beklagte seine Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab dem 1.1.2010 zugunsten der Klägerin und zahlte weitere Leistungen für diese Zeit; im Übrigen blieb der Antrag ohne Erfolg (Bescheid vom 12.9.2013; Widerspruchsbescheid vom 28.1.2014; Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.11.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 19.3.2015).

2Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Zugleich beantragt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens und die Beiordnung von Rechtsanwalt B. Die Rechtssache hat nach ihrer Ansicht grundsätzliche Bedeutung; es werde die entscheidungserhebliche, allgemein bedeutsame sowie die ursprünglich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, inwieweit ihr der Anspruch in Höhe der Regelleistung eines Haushaltsvorstandes gemäß § 116a SGB XII iVm § 44 SGB X zustehe, der den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 umfasse. Zur Begründung hat sie ausgeführt, insoweit sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Anspruch auch für den zuvor genannten Zeitraum begründet sei. Mit der Entscheidung des (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr 2) seien die Bewilligungsbescheide auch für Zeiten vor dem 1.1.2010 rechtswidrig iS des § 44 SGB X geworden, und zwar unabhängig von deren Bestandskraft. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung führe zur Rechtswidrigkeit von Anfang an; in der Rechtsprechung des BSG sei anerkannt, dass § 44 SGB X auch im Rahmen der Grundsicherung anwendbar sei. Des Weiteren werde nach wie vor die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt; insoweit nehme sie Bezug auf die Klageschrift.

II

3Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

5Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insgesamt fehlt es dem Vortrag an der erforderlichen rechtlichen Durchdringung des Streitgegenstands (vgl zu der Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13d mwN). Es wird schon keine Rechtsfrage erkennbar, soweit die Klägerin lediglich ausführt, ob der Anspruch bestehe, sei grundsätzlich klärungsbedürftig. Es fehlt zudem an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit § 116a SGB XII iVm § 44 SGB X, der eine nur eingeschränkte Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit vorsieht, sodass es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit mangelt. Vortrag zu dem behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz fehlt sogar gänzlich; die bloße Bezugnahme auf vorangegangene Schriftsätze reicht insoweit nicht aus (vgl zuletzt - RdNr 5). Schließlich kann die Klägerin die zur Darlegung der Klärungsfähigkeit im Einzelfall erforderliche Darstellung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht durch das in den Begründungsschriftsatz eingescannte Urteil des LSG ersetzen.

6Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
ZAAAE-95994