»a) Der Anwalt ist auch dann verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen, wenn sein Mandat nur die Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit umfaßt, für ihn jedoch ersichtlich ist, daß bei Verlust des Prozesses Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen, und der Auftraggeber insoweit nicht anderweitig beraten wird.
b) Der Anwalt hat den Mandanten in diesem Falle rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung des eventuellen Anspruchs gegen den Dritten zu belehren; er darf sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, daß ein sogenannter Sekundäranspruch entsteht.
c) Hat der Anwalt die zur Verjährung gebotene Belehrung unterlassen, trifft den Mandanten in aller Regel nicht schon deshalb ein Mitverschulden, weil er erst mehrere Monate nach Beendigung des Mandats anwaltlichen Rat zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Dritten eingeholt hat.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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