BGH Beschluss v. - IX ZA 17/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Jena 8 U 119/04 vom LG Gera 2 O 875/03 vom

Gründe

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde nicht zu. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen waren die Beklagten nicht beauftragt, Regressansprüche des Klägers gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte D. V. durchzusetzen, sondern sie sollten den behaupteten Provisionsanspruch des Klägers gegen die A. mbH weiter verfolgen. Bei derart eingeschränktem Mandat hat der Rechtsanwalt auf Gefahren, die dem Auftraggeber möglicherweise unbekannt sind, nur dann hinzuweisen, wenn sie ihm selbst bekannt oder offenkundig sind (vgl. , NJW 1993, 2045; v. - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; st. Rspr.). Der Kläger hat nicht dargetan, es sei für die Beklagten offenkundig gewesen, dass ihm gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte Regressansprüche zustanden, die zu verjähren drohten (vgl. , z.V.b.).

Fundstelle(n):
AAAAB-99506

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein