Forderungsmanagment für Steuerberater
2015
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3. Forderungsentstehung
62Voraussetzung eines jeden Forderungsmanagements ist, dass zunächst einmal eine Forderung überhaupt existiert, also wirksam entstanden ist.
3.1. Entstehen der Gebühr
63Die Gebühr entsteht, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat. Entscheidend ist damit einerseits der Auftrag, andererseits die Erbringung einer auf dem Auftrag beruhenden ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestands erfüllt. Die Gebühr ist dann in voller Höhe verdient. Für die Entstehung des Gebührenanspruchs ist es also nicht erforderlich, dass der Steuerberater dem Auftraggeber seine Arbeitsergebnisse vorlegt.
64Allerdings führt nicht schon allein die Bestellung des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt zum Entstehen einer Gebühr. Auch bloße Akquisitionstätigkeiten eines Steuerberaters lösen noch keine Gebühren aus.
65Wird ein Dienstvertrag außerordentlich nach § 626 BGB oder fristlos nach § 627 BGB gekündigt, kann der dienstverpflichtete Steuerberater nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Regelung erfährt aber eine gewisse Einschränkung durch § 12 Abs. 4 StBVV. Danach ist es für entstandene Gebühren ohne Einfluss, ...