Zollrecht: Pflichten im Verfahren vorübergehender
Verwendung im Hinblick auf die Verwendung eines Fahrzeugs
Leitsatz
1. Zu den sich aus dem Verfahren
der vorübergehenden Verwendung ergebenen Verpflichtungen gehört
insbesondere auch, dass ein in diesem Zollverfahren befindliches
Fahrzeug nur von außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet
werden darf, Art. 558 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO.
2. Ein Fall des Art. 561 Abs.
2 ZK-DVO setzt bei einem nicht gewerblichen, sondern eigenen Gebrauch
gemäß Art. 555 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO ein Anstellungsverhältnis voraus.
Ein solches liegt nicht vor, wenn der mit "unbefristeter Arbeitsvertrag" überschriebene
Vertrag seinem Inhalt nach eine Art Rahmenvertrag darstellt, der abstrakt
bestimmte Tätigkeiten umschreibt und eine Vergütung pro Arbeitsstunde regelt,
ohne selbst schon konkrete Leistungspflichten bzw. Lohnzahlungspflichten zu
begründen.
Fundstelle(n): MAAAE-95848
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.05.2015 - 4 K 204/14
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