einschränkende Auslegung von § 181 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 AO bei Grunderwerbsteuerfestsetzung auf Grundlage einer Feststellung
nach § 17 GrEStG
Leitsatz
1. Eine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige i. S. d. §§ 19, 20 GrEStG ist bei der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen
FA einzureichen oder als eine solche nach dem GrEStG zu kennzeichnen. Die Einreichung einer Erklärung über die gesonderte
und einheitliche Feststellung der Einkünfte, aus der ein Austausch der Gesellschafter ersichtlich ist, stellt keine grunderwerbsteuerrechtliche
Anzeige dar.
2. In dem Hinweis gem. § 181 Abs. 5 AO, dass der Grundlagenbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und daher
nur für solche Steuerfestsetzungen von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die genaue
Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll,
ebenso wenig erforderlich wie eine konkrete Erkennbarkeit für den Steuerpflichtigen, für welche Folgesteuern die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen ist.
3. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist teleologisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass der 2. Halbsatz – betreffend das Außerachtlassen
des § 171 Abs. 10 AO – in dem Fall, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist der Grunderwerbsteuer nach § 171 Abs. 10 AO wegen
eines Grundlagenbescheides nach § 17 GrEStG gehemmt ist, in Bezug auf die Bedarfswertfeststellung als weiterem Grundlagenbescheid
nicht eingreift.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 11 Nr. 5 DStRE 2016 S. 288 Nr. 5 EFG 2015 S. 1418 Nr. 17 GmbH-StB 2015 S. 296 Nr. 10 UVR 2015 S. 295 Nr. 10 Ubg 2016 S. 238 Nr. 4 TAAAE-95837
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.05.2015 - 15 K 4287/11
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