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FG München Urteil v. - 10 K 2195/12 EFG 2015 S. 1527 Nr. 18

Gesetze: ArbnErfG § 4 Abs. 2, ArbnErfG § 26, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 9, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, LStDV § 2 Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2

Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar

Leitsatz

1. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Erfindung gezahlte Vergütung ist als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis heraus entstanden ist und durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war.

2. Für die Wertung der Erfindervergütung als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine Zufallserfindung handelt und welche Schritte der Erfinder bis zur Verwertungsreife beigetragen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 37
DStRE 2016 S. 1355 Nr. 22
EFG 2015 S. 1527 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2015 S. 2627
ZAAAE-95835

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FG München, Urteil v. 21.05.2015 - 10 K 2195/12

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