Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO bei Bildung einer Ansparrücklage a. F.
nachträgliches Bekanntwerden der unterbliebenen Auflösung
Überwachungspflicht des FA
Leitsatz
1. Bezüglich der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. sind Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO auch die Anschaffung
von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand,
dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr
unterblieben und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist. Welche dieser Tatsachen eingetreten ist,
hat der Steuerpflichtige zu erklären.
2. Wusste das FA um die Bildung der Ansparrücklage und konnte es aus den vorgelegten Anlagenverzeichnissen erkennen, dass
keine Anschaffungen in der Größenordnung der gebildeten Rücklage vorgenommen worden waren, so bestand Anlass, zumindest Rückfrage
wegen der Auflösung der Rücklage beim Steuerpflichtigen zu nehmen. Unterlässt es dies, so überwiegt das Verschulden des FA
an einem nachträglichen Bekanntwerden der unterbliebenen Auflösung ein etwaiges Mitverschulden des Steuerpflichtigen mit der
Folge, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 254 Nr. 9 DStR 2016 S. 12 Nr. 6 DStRE 2016 S. 303 Nr. 5 EFG 2015 S. 1451 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 396 Ubg 2016 S. 241 Nr. 4 FAAAE-95833
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2015 - 10 K 10167/11
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