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Zulässigkeit der Rückstellungen von Ärzten für Honorarrückforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung
Anmerkungen zum
Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen haben ihre den gesetzlichen Krankenkassen angehörenden Patienten so zu behandeln, dass dadurch den Krankenkassen als Leistungsträgern kein überhöhter Aufwand entsteht. Dies gilt auch für die Verschreibung von Medikamenten, Hilfsmitteln und dergleichen. Den Ärzten wird das Honorar für ihre Leistungen zunächst ungekürzt ausgezahlt. Stellt sich nachträglich heraus, die Leistungen des Arztes führen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu einer der Sache nach überdurchschnittlichen Belastung der Leistungsträger, kann dies zur Rückforderung bereits ausgezahlter Honorare führen. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelnder Arzt für danach drohende Honorarrückforderungen eine Rückstellung bilden kann, hat der Stellung genommen.
Leider hatte der BFH in dem hier erörterten Einzelfall aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu der für ...