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Verbrauchssteuern nach BilRUG
I. Sachverhalt
Der Konzern U produziert verschiedene alkoholische Getränke, u. a. Bier und Spirituosen. Als Spirituosenhersteller erwirbt U Reinalkohol von der Bundesmonopolverwaltung (BMonV) zur Lagerung und Weiterverarbeitung „unter amtlicher Überwachung“. Daraus entstehen Branntweinsteuerschulden in der Person der U, und zwar wenn der Alkohol aus dem amtlich überwachten Lagerverkehr in den freien Verkehr tritt. Als Brauer stellt U Bier her, füllt es ab und verbringt dieses aus der Brauerei in diverse Außenlager. Mit der Verbringung in die Auslieferungslager entsteht die Biersteuer.
II. Fragestellung
Wie sind Branntweinsteuer und Biersteuer nach BilRUG zu bilanzieren?
III. Lösungshinweise
1. Die Neufassung von § 277 Abs. 1 HGB
Die schon nach Art. 28 der 4. EG-Richtlinie und nun nach Art. 2 Nr. 15 der EU-Rl 2013 geforderte Kürzung der Erlöse nicht nur um die Umsatzsteuer, sondern auch um sonstige „ direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern“ wird durch das BilRUG erstmals in § 277 Abs. 1 HGB aufgenommen. Betroffene „sonstige Steuern“ sind in erster Linie Verbrauchssteuern (einschließlich Monopolabgaben) unabhängig davon, ob sie absatzpreis- oder „nur“ ab...