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Die Bilanzierung des Instandhaltungsanpruchs nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Miete und Pacht
Anmerkung zum
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet den Grundfall des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn also den Vermieter/Verpächter die Instandhaltungspflicht der Miet-/Pachtsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand trifft. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, ob der Vermieter/Verpächter einen Instandhaltungsanspruch aktivieren muss.
Die Pflicht, eine überlassene Sache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, kann auch auf den Mieter übertragen werden. In seinen Entscheidungen vom ist der IV. BFH-Senat der Frage, ob ein Instandhaltungsanspruch des Vermieters/Verpächters dem Grunde nach auszuweisen ist, elegant aus dem Weg gegangen, indem er die Instandhaltungsforderung mit 0 € bewertet.
Bilanziell problematisch wird es im Fall des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn also den Vermieter/Verpächter die Instandhaltungspflicht trifft. Wird der Mietzins einheitlich für die Überlassung der Mietsache gezahlt, stellt die gezahlte Miete insgesamt einen sofort ab...