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BFH 10.02.2015 IX R 18/14, StuB 14/2015 S. 559

Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

(1) Der Begriff des Verschuldens i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. (2) Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Bezug: § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Praxishinweise

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid zugunsten des Stpfl. zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, wenn den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuere...

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