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Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG), setzt das Bestehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub voraus. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Im Streitfall verlangte die in einem Seniorenheim als Ergotherapeutin beschäftigte Klägerin, die sich nach der Geburt ihres Sohns Ende 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2012 in Elternzeit befand, ohne Erfolg die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im Septe...