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Der unrichtige und unberechtigte Umsatzsteuerausweis
Sofern die in einer Rechnung eines umsatzsteuerlichen Unternehmers gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer dem gesetzlich für diesen Umsatz geschuldeten Betrag entspricht, schuldet der Unternehmer unstrittig diesen Betrag. Was jedoch in den Fällen zu beachten ist, in denen entweder die Höhe des Ausweises unzutreffend (unrichtiger Umsatzsteuerausweis) oder der Steuerausweis generell unzulässig (unberechtigter Umsatzsteuerausweis) ist, regelt § 14c UStG.
Abgrenzung
Von einem unrichtigen Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 1 UStG spricht man, wenn ein umsatzsteuerlicher Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist und dieser Betrag nicht der tatsächlich anfallenden Umsatzsteuer entspricht. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob der falsch ausgewiesene Betrag zu hoch oder zu niedrig ist.
Sofern der erfolgte Steuerausweis generell unzulässig war, ist von einem unberechtigten Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 2 UStG auszugehen.
Unrichtiger Steuerausweis
Voraussetzungen
Ein unrichtiger Steuerausweis kann nur durch Unternehmer erfolgen, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind. Aus genau diesem Grund findet § 14c Abs. 1 UStG z. B. auf Privatpersonen und Kleinunte...