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Umsatzsteuer | Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers sind nicht steuerfrei
Nach dem sind Vermittlungsleistungen eines Maklers, der aufgrund eines atypischen Maklervertrags eine Verwertungsbefugnis gem. § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt hat, nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Gegen die Umsatzsteuerpflicht der Leistungen bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken. Denn das Unionsrecht gestattet die Anwendung der Steuerfreiheit nur für Lieferungen, nicht aber auch für Vermittlungsleistungen als sonstige Leistungen (Dienstleistungen). Da die Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer aufweist, verstößt eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer nicht gegen Art. 33 der 6. EG-Richtlinie.