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Einkommensteuer | Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen, zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.
Der BFH hat die Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit Abs. 1 EStG auf Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) angewendet (, BStBl 2014 II S. 58, und X R 21/12 NWB MAAAE-53160). Um höchstrichterlich zu klären, ob die Tarifermäßigung auch im Fall sonstiger Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG greift, hat das FG Rheinland-Pfalz die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.