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Einkommensteuer | Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist
Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gem. § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG nach dem gleichwohl mittelbar zulageberechtigt.
Die vorrangige Streitfrage, ob die Klägerin unmittelbar zulageberechtigt war, weil sie die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) doch fristgerecht abgegeben hatte oder ihr zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, verneinte der BFH mit dem Finanzgericht. Die dazu verfassten umfangreichen Ausführungen waren notwendig, weil der BFH zwar von der Möglichkeit einer mittelbaren Zulageberechtigung ausge...