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Bewertung | Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Deckhengsthaltung
Nach dem ist eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gem. § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.
Die Klägerin setzte im Wege eines Antrags auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung durch, dass die Haltung von zwei Deckhengsten in ihrem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb als Teil der allgemeinen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG bewertet wurde. Das Finanzamt hatte darin eine gesondert zu bewertende „sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG gesehen. Weil die Vieheinheitengrenze eingehalten wurde u...