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Umsatzsteuer | Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung ist grds. für Lieferungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen anzuwenden, wenn die tatbestandlichen S. 2198Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind. Gem. § 25 Abs. 6 UStG und Abschn. 25a.1 Abs. 17 UStAE hat der Unternehmer besondere Aufzeichnungen zu führen. Diese gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen (s. Abschn. 25a.1 Abs. 17 Satz 3 UStAE). Die OFD Niedersachsen führt mit Verfügung vom 21. 5. 2015 aus, dass ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften allein nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung führt, weil diese nicht zu deren tatbestandlichen [i]infoCenter „Differenzbesteuerung“ NWB OAAAB-13224 Voraussetzungen gehören. Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen. Das Fehlen von Aufzeichnungen kann aber Anlass für eine Schätzung der Besteuerun...