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RENO Nr. 8 vom Seite 5

Gebühren in der besonderen Gerichtsbarkeit, Teil 1

Silke Umland, Rechtsfachwirtin; Drochtersen

Wird der Rechtsanwalt in der besonderen Gerichtsbarkeit tätig, sind bei der Gebührenabrechnung einige Besonderheiten zu beachten. Die folgende Beitragsserie soll die Vergütungsabrechnung in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit erläutern und hilfreiche Tipps geben.

Teil 1 bringt Ihnen die Verwaltungsrechtssachen näher.

Streit-/Gegenstandswert nach dem GKG

Verwaltungsrechtssachen sind nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert abzurechnen. Um diesen zu ermitteln, ist zunächst gem. § 23 RVG der § 52 GKG wie folgt anzuwenden:

  • Ergibt sich der Streitwert aus dem Antrag des Klägers und dessen Bedeutung, ist dieser Wert anzunehmen.

  • Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.

  • Geht es in dem Verfahren um eine bezifferte Geldleistung, ist deren Höhe für den Gegenstandswert maßgebend.

  • In Verfahren über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz darf der Gegenstandswert nicht über 500.000 € liegen.

  • Betrifft das Verfahren ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit, bemisst sich der Streitwert nach den für ein Kalenderjahr und im Übrigen mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahl...