Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 8 vom Seite 2

Das Kostenfestsetzungsverfahren – Teil 4

Gabriele Waldschmidt, Rechtsfachwirtin; Wuppertal

In Heft 2/2014 hatten wir im Rahmen des Beitrages „Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei“ darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung vom Gericht abgelehnt wird, wenn der Mandant sich gegen die Festsetzung wendet und hierbei Gründe angibt, die nicht im Gebührenrecht liegen. In diesem Fall bleibt dem Rechtsanwalt nichts anderes übrig, als seine Kosten im Rahmen einer Gebührenklage geltend zu machen.

Die Gebührenklage

Für eine Gebührenklage (auch Vergütungsklage oder Honorarklage genannt) besteht kein Rechtsschutzinteresse, sofern die Möglichkeit besteht, die Vergütung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG gegen die eigene Partei geltend zu machen.

In der Klageschrift muss daher auch schlüssig vorgetragen werden, warum eine Kostenfestsetzung nach § 11 RVG in diesem Falle nicht möglich ist.

Beispiel

Rechtsanwalt R stellt dem Mandanten M für seine Tätigkeit in einem Klageverfahren Gebühren i. H. v. 1.683,85 € inkl. USt in Rechnung. M zahlt nicht. Rechtsanwalt R reicht daher Klage gegen seinen ehemaligen Mandanten ein.

Lösung:

Das Klageverfahren ist nicht zulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht. Rechtsanwalt R hat die ...