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Einkommensteuer; | Verrentung erbrechtlicher Ansprüche (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 12 Nr. 2 EStG)
Hat der als Erbe eingesetzte Stpfl. aufgrund eines Erbverzichtvertrags seinen beiden Schwestern auf deren Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist die Vermutung, dass damit erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt (). - Anmerkung: Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrags wiederkehrende Zahlungen, sind diese grds. weder beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (vgl. ; NWB EN-Nr. 106/2000) noch beim Zahlenden als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Als Sonderausgaben abziehbar kön...