Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2015
A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2015 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom , GBI S. 370, zuletzt geändert durch das Gesetz vom , GBI S. 494) für die evangelische, die römischkatholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.
Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des ( BStBl 2012 I S. 1083) 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des ( BStBl 2007 I S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter sinngemäßer
Anwendung des § 51a
Abs. 2 EStG)Jährliches
KirchgeldEuroEuro130 000 bis37 49996237 500 bis49 999156350 000 bis62 499276462 500 bis74 999396575 000 bis87 499540687 500 bis99 9996967100 000 bis124 9998408125 000 bis149 9991 2009150 000 bis174 9991 56010175 000 bis199 9991 86011200 000 bis249 9992 22012250 000 bis299 9992 94013300 000 und mehr3 600Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.
B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Für das Kalenderjahr 2015 hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben (§ 20a Abs. 1 Kirchensteuergesetz i. V. m. § 51a Abs. 2c EStG). Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:
Evangelische Kirchen
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Bei den folgenden Religionsgemeinschafien beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln
Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach
Synagogen-Gemeinde Saar
Frei-religiöse Gemeinde Offenbach
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
FinMin Baden-Württemberg v. - 3 -
S 2442/176
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 482
IAAAE-94672