FinMin Baden-Württemberg - 3 - S 2442/176 BStBl 2015 I S. 482

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2015

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2015 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom , GBI S. 370, zuletzt geändert durch das Gesetz vom , GBI S. 494) für die evangelische, die römischkatholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

  2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des ( BStBl 2012 I S. 1083) 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des ( BStBl 2007 I S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

  3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (Gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen unter sinngemäßer
    Anwendung des § 51a
    Abs. 2 EStG)
    Jährliches
    Kirchgeld
     
    Euro
    Euro
    1
    30 000 bis
    37 499
    96
    2
    37 500 bis
    49 999
    156
    3
    50 000 bis
    62 499
    276
    4
    62 500 bis
    74 999
    396
    5
    75 000 bis
    87 499
    540
    6
    87 500 bis
    99 999
    696
    7
    100 000 bis
    124 999
    840
    8
    125 000 bis
    149 999
    1 200
    9
    150 000 bis
    174 999
    1 560
    10
    175 000 bis
    199 999
    1 860
    11
    200 000 bis
    249 999
    2 220
    12
    250 000 bis
    299 999
    2 940
    13
    300 000 und mehr
    3 600

    Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

    Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2015 hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben (§ 20a Abs. 1 Kirchensteuergesetz i. V. m. § 51a Abs. 2c EStG). Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

  • Evangelische Kirchen

  • Römisch-Katholische Kirche

  • Alt-Katholische Kirche

Bei den folgenden Religionsgemeinschafien beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

  • Jüdische Gemeinde in Hamburg

  • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

  • Synagogen-Gemeinde Köln

  • Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach

  • Synagogen-Gemeinde Saar

  • Frei-religiöse Gemeinde Offenbach

  • Freie Religionsgemeinschaft Alzey

  • Freireligiöse Gemeinde Mainz

  • Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs

  • Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

  • Freireligiöse Landesgemeinde Baden

FinMin Baden-Württemberg v. - 3 - S 2442/176

Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 482
IAAAE-94672