Der Kläger beantragt Kostenerstattung in Höhe von 11.053,50 EUR für ambulante Behandlungen seiner 1967 geborenen und am 24.5.2012 verstorbenen Ehefrau A ... Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte A. (im Folgenden: Versicherte) erkrankte im Jahr 1999 an einem Karzinom der rechten Brust. Dieses wurde mit operativen Methoden behandelt, gleichzeitig wurden sechs von 22 untersuchten Lymphknoten als mit Absiedelungen befallen festgestellt. Die nachfolgende Chemotherapie und Radiotherapie mit Stammzelltherapie führte dazu, dass die Krebserkrankung zunächst nicht weiter fortschritt. Bei stationären Behandlungen der Versicherten im Krankenhaus A.-B-Stadt August/September 2010 wurde ein Wiederauftreten des Karzinoms festgestellt in Gestalt eines Rippenfell-Tumors mit dortiger Erguss-Bildung bei multiplen osteoplastischen Metastasierung ein sowie Lymphanginosis. Am 7.10. 2010 beantragte die Versicherte, ihr zum Einen die Kosten zu erstatten, die ihr seit 10.7.2010 infolge Verschreibung von homöopathischen Globuli, von Nahrungsergänzungsmitteln und von Vitaminen sowie Akupunkturbehandlungen durch die Allgemeinärztin und Naturheilkundlerin S.-R. sowie durch privatärztliche Behandlungen des Dr S. entstanden waren; wegen der Einzelheiten wird auf Bl 34 - 41 der Beklagtenakte (inhaltsgleich mit Blatt 1 - 8 des Anlagekonvolutes zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.8.2013). Zum anderen beantragte die Versicherte, ihr zukünftig Behandlungen der Hyperthermie und der Galvanotherapie als Sachleistungen zu erbringen. Die Beklagte holte dazu ein Gutachten des MDK Bayern ein (19.10.2010). Danach bestand wegen des Fortgeschrittenen Tumorstadiums mit multipler Metastasierung zwar keine kurative Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung. Palliativ standen Strahlentherapie und Chemotherapie bei unterstützender symptombezogener Behandlung sowie psycho-onkologische Begleitung zu Gebote. Für die begehrte ambulante Hyperthermie und Galvanotherapie bestand keine Heilungsaussicht, für erstere bestand zudem eine negative Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für die Gabe von Spurenelementen, Vitaminen sowie Enzymen bestand kein Wirksamkeitsnachweis, Akupunktur war zur Krebsbehandlung nicht zugelassen. Dem folgte die Beklagte mit antragsablehnendem Bescheid vom 26.10.2010. Ein dagegen erhobener Widerspruch, zu dem Dr. D. - Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums St. G., R. Str. 6 - 8, Bad A. - am 25.11.2010 eine Empfehlung zu Gunsten der Hyperthermie aussprach, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3.1.2011). Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und Kostenerstattung für die von der Beklagten abschlägig beschiedenen ambulanten alternativen Behandlungsmethoden sowie für mittlerweile von Dr. D. durchgeführte ambulante Behandlungen beantragt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, im Krankenhaus A.-B-Stadt sei sie chemotherapeutisch behandelt worden, was sie aber nicht hätte vertragen können. Dr. S. und Dr. D. hingegen hätten zunächst den Immun- und Hormonstatus ermittelt und das Immunsystem aufgebaut. Der Therapieverlauf zeige positive Effekte Das Sozialgericht hat die einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte beigezogen und mit Urteil vom 24. Oktober 2011 die Klage abgewiesen. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Die Hyperthermie sei eine neue Behandlungsmethode, die ausdrücklich mit Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses vom 14. Mai 2005 von der ärztlichen Versorgung ausgeschlossen sei, weil Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht belegt seien. Insoweit sei den sachverständigen Stellungnahmen des MDK zu folgen. Neue Erkenntnisse, welche die Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschusses als überholt erscheinen ließen, bestünden nicht. Die Galvanotherapie sei ebenfalls eine neue Behandlungsmethode, welche mangels Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfe. Die Beklagte müsse keine Kosten erstatten für Leistungen, die die Versicherte vor Antragstellung bei der Beklagten in Anspruch genommen habe. Dagegen hat die Versicherte am 14.2.2012 Berufung eingelegt zur Weiterverfolgung ihres Begehrens. Nach dem Ableben der Versicherten am 24.5.2012 hat der Kläger als Rechtsnachfolger mit Schriftsatz vom 30.8.2013 erklärt, der bis dahin geltend gemachte Anspruch der Versicherten, ihr stationäre Hyperthermie sowie elektrochemische Tumortherapie als Sachleistung zu erbringen, werde nicht mehr weiterverfolgt. Der Kläger hat eine Zusammenstellung der aufgewendeten Heilbehandlungskosten der versicherten vorgelegt (insoweit wird auf Blatt 107 bis 109 Berufungsakte Bezug genommen) und den noch streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch mit 11.053,50 EUR beziffert. Der Senat hat ein ärztliches Sachverständigengutachten des Dr. D. vom 10. Juli 2014 eingeholt einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 29. November 2014. Der Sachverständige hat ausgeführt, die körperliche Verfassung der Klägerin hätte den Einsatz von leitlinienkonformen Standardtherapien mittels Chemotherapie zugelassen. Der Sinn einer lokalen Tiefen- Hyperthermie bei bereits systemisch metastasierendem Karzinom sei nicht nachvollziehbar, für die Behandlung der Knochenmetastasen der Versicherten fehle jegliche Evidenz. Eine Hyperthermie des Rippenfelles sei keine Tiefenhyperthermie. Zur Behandlung der Versicherten habe die Chemotherapie als zugelassene Methode zur Verfügung gestanden, zur Unterstützung eine psychoonkologische Unterstützung. Der Einschätzung des Dr. G., welche der Kläger zu seinem Vortrag gemacht hatte (insoweit wird auf Blatt 159 bis 165 Berufungsakte Bezug genommen), sei nicht zu folgen.
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