1. Die dem willentlichen Anheben eines Gegenstandes entgegenwirkende Kraft stellt eine zeitlich begrenzte äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs dar (vgl. unter Hinweis auf das Dritte Newtonsche Gesetz).
2. Im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingung ist nicht nur der Nachweis einer inneren Ursache zu erbringen (), sondern auch regelmäßig die Feststellung deren Ausmaßes erforderlich (). Lässt sich das Ausmaß einer konkurrierenden inneren Ursache nicht feststellen, lässt sich auch eine überragende Bedeutung der unfallunabhängigen (konkurrierenden) Ursache nicht begründen, weil insoweit der Unfallversicherungsträger die Beweislast trägt ().
3. Anderes gilt, wenn das Unfallereignis selbst ein alltägliches Ereignis darstellt. Dies ist für ein kombiniertes Losrütteln und Anheben eines 34 kg schweren Gegenstandes zu verneinen. Die Frage nach dem "alltäglichen Ereignis" ist nicht nach Vorkommen oder Häufigkeit bestimmter Ereignisse im täglichen Leben zu beantworten; vielmehr soll mit diesem Begriff im Rahmen einer wertenden Betrachtung über die Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung befunden werden (). Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, inwieweit Menschen altersentsprechend üblicherweise mit einer gewissen Regelmäßigkeit Geschehensabläufe bewältigen oder inwieweit ein Versicherter im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit immer wieder oder gar betriebsüblich bestimmte Geschehensabläufe bewältigt. Unerheblich ist auch, ob ein gesunder Mensch bei dem in Rede stehenden Ereignis keinen Schaden genommen hätte, weil die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherten in dem Zustand schützt, in dem er den Versicherungstatbestand erfüllt ().
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.04.2015 - L 10 U 5600/13
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