BSG Beschluss v. - B 4 KG 7/14 B

Instanzenzug: S 9 BK 2/14

Gründe:

I

1Im Streit ist die Zahlung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG seit April 2013. Der 1982 geborene Kläger serbischer Staatsangehörigkeit ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geboren 2008 und 2010). Nach eigenen Angaben ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hält sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG in Deutschland auf. Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Kinderzuschlages lehnte der Beklagte ab; ein Überprüfungsantrag hatte keinen Erfolg (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das LSG hat die gegen das klageabweisende Urteil des SG gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Gerichtsbescheid vom ; ).

2Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

3Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

4Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Rechtsfragen, zu denen schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, sind grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. Anders ist dies nur dann zu bewerten, wenn diese erneut klärungsbedürftig geworden sind, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN; , RdNr 6).

5Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert der Kläger als klärungsbedürftige Rechtsfrage die Frage, ob der Ausschluss vom Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Berechtigte nach dem AsylbLG verfassungswidrig sei. Er hat jedoch nicht ausreichend dargetan, dass diese Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Der 14. Senat des ) ausgeführt, dass - nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6a BKGG - gerade eine Hilfebedürftigkeit und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden sollten. Soweit wegen der Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 S 2 SGB II ohnehin keines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten könne, scheide auch ein Anspruch nach § 6a BKGG aus. Mit Bezug auf die weiteren Entscheidungen des - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10, RdNr 19 ff), vom (B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14 RdNr 18) und vom (B 4 AS 40/07 R, RdNr 16) hat der 14. Senat diesen (mittelbaren) Ausschluss von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Berechtigte nach dem AsylbLG ebenso wie den Ausschluss des betroffenen Personenkreises unmittelbar von Leistungen nach dem SGB II für mit dem GG vereinbar und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dadurch nicht als verletzt angesehen. Die Intention des SGB II einerseits, die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt, und der Zweck des AsylbLG andererseits, keine leistungsrechtlichen Anreize zur Einreise und zum Verbleib von Ausländern zu bieten, rechtfertige die Differenzierung der Leistungsberechtigung im SGB II und damit auch beim Kinderzuschlag danach, ob ein Ausländer dem AsylbLG unterfalle. Es folge kein Unterschied daraus, dass der Personenkreis, der die Mindesteinkommensgrenze des § 6a BKGG erreiche, regelmäßig tatsächlich in den Arbeitsmarkt integriert sein werde, weil in diesem Fall § 2 Abs 1 AsylbLG zur Anwendung komme und das SGB XII mit der Konsequenz einer gleich hohen materiellen Absicherung entsprechend anzuwenden sei (, RdNr 14).

6Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen des Klägers dazu bedurft, inwieweit die von ihm als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch weiteren Klärungsbedarf aufwirft und/oder erneut klärungsbedürftig geworden ist. Nicht ausreichend war dafür sein Hinweis, diese Auffassung sei nicht haltbar, weil sie vollkommen außer Acht lasse, dass er wie jeder andere ausländische Staatsangehörige, der grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben könne, sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei und somit auch die Sozialkassen nachhaltig stärke. Auch sein Vorbringen, eine Betrachtung rund sechs Jahre nach der Entscheidung des müsse zu einem anderen Ergebnis kommen, weil die Leistungssätze nach dem AsylbLG im Wesentlichen denen des SGB II angenähert worden seien, enthält keine Darlegung eines erneuten Klärungsbedarfs bei schon gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insbesondere fehlt eine verfassungsrechtliche Argumentation dazu, warum die Absicherung des Existenzminimums in verschiedenen Systemen verfassungswidrig sein soll.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
AAAAE-94533